TRIWALA– Ihr zuverlässiger Partner für Wasseranalysen und Lebensmitteluntersuchungen
Home
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Leistungsbeschreibung für die TRIWALA GmbH

1.  Geltungsbereich

1.1.  Für alle Lieferungen und Leistungen, die durch die TRIWALA GmbH („TRIWALA“) akzeptiert werden, sind die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) anzuwenden, sofern TRIWALA nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes mit dem Kundenvereinbart hat. Dies gilt auch für telefonisch erteilte, nicht schriftlich bestätigte Aufträge und solche Aufträge, die durch Übermittlung von Proben (dieses beinhaltet hier und im Folgenden auch Prüfmuster und Prüfprodukte) zustande kommen sowie für alle eventuellen Folgeaufträge. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn TRIWALA (a) den Auftrag ausführt oder (b) den Auftrag schriftlich akzeptiert.

1.2.  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten keine Wirkung, auch wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt auf diese verweist oder verwiesen hat.

1.3.  Die Mitwirkung des Kunden ist zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vertragsdurchführung zwingend erforderlich. Dazu gehört, dass der Kunde TRIWALA alle erforderlichen Informationen und Daten vollständig und auch rechtzeitig zur Verfügung stellt. Dieses gilt auch im Falle von Änderungen dieser Informationen und Daten.

 2.  Auftragserteilung

2.1. Angebote sind stets freibleibend.

2.2. Die vereinbarten Leistungen und Preise ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung in Textform. Textform gilt für alle Vereinbarungen einschließlich Nachträgen, Änderungen und Nebenabreden.

2.3. Der Kunde erkennt mit der Auftragserteilung die von TRIWALA üblicherweise angewandten Verfahren und Methoden als vertragsgemäß an. Die Anwendung besonderer Verfahren und Methoden bedürfen der Vereinbarung in Textform. Die angewandte Untersuchungsmethode wird im Untersuchungsbericht angegeben.

2.4. Eine wirksame Auftragserteilung durch den Kunden setzt grundsätzlich voraus, dass diese unter Verwendung des Briefkopfs oder der Signatur des Kunden postalisch, per Fax, durchelektronische Nachricht oder durch die Verwendung eines von TRIWALA akzeptierten Auftragsformulars (auch in elektronischer Form) oder über eine abgestimmte elektronische Schnittstelle erfolgt. Erforderlich ist weiter, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung über alle notwendigen kaufmännischen Aspekte, die nicht in diesen AGB geregelt sind (einschließlich Preis, geschätzter Realisierungszeit und dem Lieferdatum), Einigkeit besteht. Der Kunde musstelefonisch erteilte Aufträge unverzüglich nach Erteilung in Textform gegenüber TRIWALA bestätigen

2.5.  Für den Fall, dass der Kunde an TRIWALA unter Bezugnahme auf seine Kundennummer Proben übermittelt, wird dies als Auftragserteilung angesehen. TRIWALA ist nicht verpflichtet, mit der Analyse zu beginnen, bevor nicht Klarheit über den Auftrag (insbesondere über den Preis und den Auftragsumfang) besteht und ihm alle zur Erfüllung der Leistung erforderlichen Informationen übermittelt wurden.

2.6.  Die AGB gelten, um eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sicherzustellen. Des Weiteren bedeutet eine etwaige frühere Akzeptanz spezieller Bedingungen bei einemvorangegangenen Auftrag (einschließlich spezieller Preisregelungen) nicht, dass diese auch zukünftig für nachfolgende Aufträge akzeptiert werden. Jeder Auftrag, den TRIWALA akzeptiert, wird insofern als separater Vertrag zwischen TRIWALA und dem Kunden angesehen.

2.7. Verlangt ein Kunde für einen bereits bestehenden Auftrag nachträglich Leistungen, ist TRIWALA berechtigt, neben dem Honorar für diese nachträglichen   Leistungen für den Verwaltungsmehraufwand pauschal eine Management- und Verwaltungsgebühr i. H. v.€ 50,00 zu berechnen. Wünscht der Kunde zusätzliche Leistungen in Bezug auf Prüfmuster, die bereits im Labor angekommen sind, wir dies als neuer kostenpflichtiger Auftrag angesehen und kann zur entsprechenden Verschiebung der zuvor geschätzten Lieferdaten führen sowie Kosten führen.

2.8. Jegliche Dienstleistungen, die außerhalb des Labors erfolgen (insbesondere Abholung, Probenahme, Installation, Gutachtenerstellung. Dienstleistungen durchbeauftrage Subunternehmer) und die der Kunde trotz Vereinbarung nicht in Anspruch nimmt, sind, soweit nicht anders vereinbart, in voller Höhe zu bezahlen.

2.9. TRIWALA behält sich ausdrücklich vor, von einem Vertrag zurückzutreten, sofern sich nach Prüfung eines Auftrages die Durchführung der von TRIWALA zu erbringenden Leistungen als unmöglich bzw. wirtschaftlich nicht tragbar herausstellt.

3.  Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Alle geltenden Preiseverstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und basieren auf den am Tag des Vertragsschlusses geltenden Tarifen.        Versandkosten (Verpackung und Transport) können extraberechnet werden.

3.2. Unsere Rechnungen sind nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auch Ansprüche aus Teillieferungen oder Teilleistungen kann TRIWALA vollständig fällig stellen. Zahlungen des Kunden werden auf die älteste offene Forderung verrechnet.

3.3. Falls der Kunde die Richtigkeit eines Analyseergebnisses oder einer sonstigen erbrachten Leistung anzweifelt, berechtigt ihn dies nicht, die Zahlung zurückzuhalten. Wenn sich der Kunde in Verzug mit einer Forderung befindet, werden alle Forderungen gegen den Kunden - einschließlich solcher aus anderen Verträgen -sofort fällig. Sobald sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, für jede Mahnung € 10,00 zu berechnen. Wir sind darüber hinausberechtigt im Fall des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Unberührt bleibt das Recht, etwa darüberhinausgehende, beweisbare Verzugsschäden geltend zu machen.

3.4.  Falls auf Kundenwunsch eine Rechnung neu ausgestellt werden muss, steht dem TRIWALA eine Verwaltungsgebühr in einer Höhe von € 15,00 zu.

3.5.  Zahlung erfolgt durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren. Sonstige Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen Vereinbarung mit TRIWALA.

3.6.  Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

3.7.  TRIWALA ist berechtigt, den Abschluss eines Vertrages davon abhängig zu machen, dass bis zu100 % des schätzungsweisen zu zahlenden Entgelts als Vorleistung erbracht wird.

3.8.   Alle zusätzlichen Kosten oder Auslagen (z.B. solche, die bei dem Kunden im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen) sind von diesem selbst zu tragen.

4.  Mitwirkungspflicht des Kunden

4.1.  Vom Kunden gelieferte Proben müssen in einem Zustand sein, der die Durchführung der beauftragten Untersuchungen ermöglicht.

4.2.  Der Kunde muss sicherstellen und übernimmt hiermit die Gewähr dafür, dass sich alle Produkte und Prüfmuster in einem stabilen Zustand befinden und so fachgerecht verpackt sind, dass keine Gefahren für Eigentum und sonstige Rechtsgüter von TRIWALA und deren Mitarbeiter und sonstigen Vertreter ausgehen - weder auf dem Betriebsgelände von TRIWALA noch während des Transports, im Labor oder in sonstigen zu TRIWALA gehörenden Betriebsstätten. Auf eventuell von den Produkten und Prüfmustern herrührenden Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken sind die Mitarbeiter oder sonstige Vertreter von TRIWALA hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen eines Prüfmusters und den vermutlichen Grad der Kontamination wie auch die Risiken für Eigentum und sonstige Rechtsgüter von TRIWALA und deren Mitarbeiter und sonstige Vertreter im Zusammenhang mit der Kontamination. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Bestimmungen über Sondermüll und Gefahrenstoffe einzuhalten. Diese Pflichten beziehen sich auch auf Information, Transport, Verpackung und Beseitigung. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben.

4.3.  Im Fall der verschuldeten Verletzung dieser Pflichten ist der Kunde für alle Kosten, Schäden und sonstigen Nachteile haftbar, die bei TRIWALA oder ihrem  Personal oder ihren sonstigen Vertretern hierdurch verursacht worden sind; dies unabhängig davon, ob diese Nachteile auf dem Betriebsgelände des  Kunden, während des Transports, im Labor oder in sonstigen zu TRIWALA gehörenden Betriebsstätten auftreten.

4.4.  Die Haftung umfasst auch eine entsprechende Pflicht zur Freihaltung von TRIWALA im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte.

4.5.  Der Kunde hat die Kosten der angemessenen Beseitigung von Sondermüll und Gefahrenstoffen, die aufgrund der vom Kunden überlassenen Prüfmuster  anfallen, zu tragen. Dies unabhängig davon, ob das Prüfmuster als Sondermüll oder Gefahrenstoffbeschrieben wurde oder nicht. Auf Aufforderung von  TRIWALA ist der Kundeverpflichtet, diesen über die exakte Zusammensetzung des Prüfmusters zu informieren.

4.6.  Um angenommene Aufträge erfüllen zu können kann es sein, dass TRIWALA Zugang zu Entnahmestellen benötigt, die nicht ohne Mithilfe des Kunden  zugänglich sind. Der Kunde ist deswegen verpflichtet, zu den angekündigten Probennahmeterminen den Zugang zu den benötigten Entnahmestellen an der  Warmwasseranlagesicherzustellen. Hierzu benennt der Kunde TRIWALA Name und Kontaktdaten der für den Zugang zur Warmwasseranlage zuständigen  Person. Sollte der Kunde im Auftrag handeln, so hat der Kunde sicherzustellen, dass er mit Erlaubnis des Auftraggebers den Zugang gewährleistet.

4.7.  TRIWALA ist berechtigt, den Mehraufwand bei unvollständigen oder unkorrekten Angaben dem Kunden mit dem Stundensatz eines Facharbeiters in  Rechnung zu stellen.

4.8.  Eine Terminvereinbarung mit dem Zuständigen für den Zugang zur Warmwasseranlage erfolgt telefonisch, schriftlich oder elektronisch mit einem Vorlauf  von mindestens 10 Tagen. Eine Terminvereinbarung gilt dabei bereits dann als bestätigt, wenn eine Mitteilung mit einem Vorlauf von mindestens 10 Tagen auf einen telefonischen Anrufbeantworter, an eine E-Mail-Adresse oder auf postalischem Weg, welche uns als zuständige Kommunikationswege bekannt gemacht worden sind, erfolgt ist und der Termin kundenseitig nicht innerhalb von 48 Stunden nach Zugang dieser Terminvereinbarung abgesagt worden ist.

4.9.  Der Kunde teilt für die benötigten Probennahmestellen bei Nutzern TRIWALA die korrekten Namen und Anschriften der Nutzer mit. Gewährt ein Nutzer keinen Zugang, ist dies dem Kunden zuzurechnen. TRIWALA ist berechtigt, bei unvollständigen oderunkorrekten Angaben sowie in dem Fall, dass der Zugang nicht gewährt wird, dem Kunden den Mehraufwand mit dem Stundensatz eines Facharbeiters in Rechnung zustellen. Enthält der Probennehmer trotz ordnungsgemäß angekündigtem Probennahmetermin keinen Zugang, wird er versuchen eine alternative Probennahmestelle zu beproben. Erhält der Probennehmer auch insofern keinen Zugang, werden nur die genommenen Proben der Untersuchungsstelle zugeleitet. In diesem Falle wird unser Vergütungsanspruch trotz der fehlenden Proben für die genommenen Proben in voller Höhe und für die ausgefallenen Proben die halbe Probennahmegebühr fällig.

4.10. Für Dienstleistungen wie Objektbegehungen, die Erstellung von Gefährdungsanalysen oder die Begleitung technischer Maßnahmen gelten die Regelungen nach Punkt 4.6-4.9 sinngemäß. Der Kunde benennt uns für die Durchführung dieser Dienstleistungen eine zuständige Ansprechperson. 

5.  Lagerung von Proben

5.1.  Alle Probenwerden insofern Eigentum von TRIWALA soweit dies notwendig ist, um den Auftrag durchzuführen. Sofern nicht eine - gesondert zu vergütende - Lagerung vereinbart wurde, ist TRIWALA nicht zur Lagerung und/oder Kühlung der Probeverpflichtet. Gesetzliche Lagerungsfristen bleiben von dieser Regelung unberührt.

5.2.  TRIWALA ist zur Beseitigung oder Zerstörung von Proben unmittelbar nach Abschluss der Analysedurchführung oder einer schriftlich vereinbarten Aufbewahrungsfrist ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Bestehen für die Beseitigung oder Zerstörung spezifische gesetzliche Vorgaben (z.B., wenn es sich um Sondermüll oder Gefahrenstoffe handelt), trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten.

5.3.  Falls der Kunde die Rückgabe nicht benötigten Probematerials verlangt, wird TRIWALA dieses auf Kosten und Risiko des Kunden zurückschicken.

6.  Lieferdaten, Realisierungszeit

6.1.  Lieferdaten und Realisierungszeiten sind Schätzungen und begründen keine Verpflichtung von TRIWALA. Gleichwohl wird TRIWALA kaufmännisch angemessene Bemühungen an den Tag legen, um die geschätzten Fristen einzuhalten. Fristen beginnen erst dann, wenn der Kunde seine Hilfs- und Mitwirkungspflichten (erforderliche Unterlagen, Informationen, Auskünfte, Proben, etc.) vollständig erfüllt hat.

6.2.  Im Falle gesonderter schriftlichen Bestätigung durch TRIWALA für Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen, sind diese verbindlich.

6.3.  In Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Fristen um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Einflüsse. Ebenso besteht für Verspätungen, Fehler, Schäden oder andere Probleme, die durch Ereignisse oder Umstände verursacht wurden, die für TRIWALA unvorhersehbar oder außerhalb seiner Kontrolle standen oder die aus der Einhaltung von behördlichen Anordnungen, Gesetzen oder Regulierungen herrühren, keine Schadensersatzpflicht.

6.4.  Der Kunde erhält die Untersuchungsergebnisse in der vereinbarten Form. Ein Anspruch auf Interpretation der Ergebnisse oder andere weitergehende Information besteht nur bei besonderer Vereinbarung.

6.5.   Die Untersuchungsergebnisse werden grundsätzlich nach Vervollständigung der Analyse per E-Mail oder anderweitigen elektronischem Wege den Personen zur Kenntnisgegeben, die der Kunde bei Auftragserteilung angegeben hat.

7.  Übergang von Eigentums- und sonstigen Rechten; verbleibende Rechte an Analyseergebnissen

7.1.   Eigentums- und sonstige Rechte an Analysen, den Analyseresultaten, Gutachten oder ähnlichen von TRIWALA an den Kunden erbrachten Leistungen oder  gelieferten Waren verbleiben bei TRIWALA, bis alle sich hierauf beziehenden Rechnungen vollständig durch den Kunden beglichen wurden. Bis zum  Zeitpunkt der vollen Zahlung stehen dem Kunden keine Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte zur Nutzung der erbrachten Leistungen zu. Wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen von TRIWALA in Verzug gerät, ist TRIWALA berechtigt, die Ausführung des Auftrages und jegliche sonstige Arbeit für den Kunden zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn sich die Forderung, hinsichtlich derer Verzug vorliegt, aus einem anderen Auftrag ergibt.

7.2.   Auch nach voller Bezahlung durch den Kunden behält TRIWALA das Recht, Analyseergebnisse aufzubewahren und in anonymisierter, eine Identifizierung des Kunden und der Kundendaten ausschließender Form zu nutzen und zu veröffentlichen, wenn und soweit keine legitimen und TRIWALA bekannten Interessen des Kundenbeeinträchtigt werden.

8.  Mängelhaftung

8.1.   Die Gewährleistung für alle von TRIWALA erbrachten Leistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme.

8.2.   Leistungen der TRIWALA gelten als abgenommen, falls der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt gegenüber TRIWALA unter Angabe mindestens eines Mangels in Schriftform und sofern der Kunde Verbraucher ist, in Textform verweigert. Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies nur, wenn er zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen wurde.

8.3.   Erkennbare Mängel in Untersuchungsberichten bzw. deren Resultate sind TRIWALA unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung von TRIWALA als vereinbarungsgemäß und mangelfrei. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 377 HGB ist insofern analoganzuwenden. Ist der Kunde Verbraucher, muss er offensichtliche Mängel binnen 14 Tagen ab der Ablieferung in Textform anzeigen. Unterlässt er dies, gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß und mangelfrei.

8.4.   Jeder analytische Bericht bezieht sich ausschließlich auf die durch TRIWALA analysierten Proben. Wenn und soweit der Kunde Empfehlungen von TRIWALA hinsichtlich des Probenplanes und/oder der Analysenreichweite nicht folgt, liegt es außerhalb der Verantwortung von TRIWALA, falls sich herausstellen sollte, dass der vom Kundenfestgelegte Probenplan und/oder die Festlegung der Analysenreichweiteunzureichend oder unangemessen sind.

8.5.   Sofern nicht schriftlich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, besteht die vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen dem Kunden und TRIWALA. Es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen, durch den TRIWALA gegenüber diesen Dritten verpflichtet werden kann, wenn und soweit nicht aus dem Vertrag und/oder diesen AGB etwas anderes folgt. Der Kundeverpflichtet sich, TRIWALA von allen und gegen alle Ansprüche dritter Parteienfreizuhalten, die in Bezug auf den Kunden oder den Auftrag des Kunden gegen TRIWALA gerichtet werden, wenn und soweit Verschulden auf Seiten des Kunden vorliegt.

8.6.   Die Mängelhaftung für alle von TRIWALA gelieferten Waren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.  Rechte bei Mängeln und Haftung

9.1.   TRIWALA erbringt ihre Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regelnder Wissenschaft und Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt.

9.2.   Bei Mängeln der Leistung hat TRIWALA zunächst ein Recht auf Nacherfüllung. Diese erbringt TRIWALA nach seiner Wahl entweder durch Nachbesserung, Wiederholung oder Ersatzlieferung der Leistung binnen angemessener Frist. Ist für die Nacherfüllung eine Mitwirkung des Kunden erforderlich, ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet. Die angemessene Nacherfüllungsfrist beginnt nicht zulaufen, bevor der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

9.3.   Das Recht auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kunden nur dann zu, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder aus anderen Gründen unmöglich ist.

9.4.   Stellt sich später heraus, dass Nacherfüllungsarbeiten auf vom Kunden zu vertretenden Umständen zurückzuführen sind, insbesondere falsche Angaben zum Prüfgut oder nicht ordnungsgemäße Proben sowie Falschangaben im Zusammenhang mit Probenahmestellen, werden diese Arbeiten dem Kunden zusätzlich zu den vereinbarten oder üblichen Preisen in Rechnung gestellt.

9.5.   Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder sonstigen Leistung und unerlaubten Handlung, haftet TRIWALA nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Jedoch ist die Haftung – ausgenommen im Falle des Vorsatzes –auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schadenbeschränkt. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.6.   TRIWALA haftet nicht, wenn sich die Leistung aufgrund von Umständen, die nicht im Machtbereich von TRIWALA und/oder aufgrund höherer Gewalt   verzögert. Für sonstige Verzögerungsschäden haftet TRIWALA zwar auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur in der Höhe von bis zu 5% des mit uns vereinbarten Werklohns oder Honorars oder der Vergütung für die sonstige Teilleistung.

9.7.    Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen TRIWALA sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

9.8.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten auch für die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der TRIWALA.

9.9.    Es ist für die Annahme eines Auftrages durch TRIWALA Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen,   Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

10. Vertraulichkeit und Verarbeitung von Kundendaten

10.1.  Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB sind alle Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer, personenbezogener oder sonstiger   vertraulicher Art, die der Kunde uns direkt oder über Dritte im Zusammenhang mit unseren Leistungen zugänglich macht.

10.2.  TRIWALA ist berechtigt, im Rahmen der einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungenpersönliche oder geschäftliche Daten, die er vom Kunden auf irgendeinem Weg erhalten hat, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob solche Daten direkt vom Kunden stammen oder von einem Dritten. TRIWALA ist verpflichtet, kaufmännisch angemessene Bemühungen vorzunehmen, solche Daten in Übereinstimmung mit dem Gesetz vertraulich zu behandeln.

10.3.  Zum Zwecke der Auftragsdurchführung werden von TRIWALA personenbezogene Daten – etwa von Organen, Ansprechpartnern und/oder Projektverantwortlichen - im Rahmen der einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt. Dem Kunden ist bewusst, dass zur Sicherstellung des bestmöglichen Service inkl. der Nutzung von bestehenden Kapazitäten und Know-How personenbezogene Daten, aber auch auftragsbezogene Informationen wie Analysefragestellungen und deren Ergebnisse, an verbundene Unternehmen oder Subunternehmen, übermittelt werden können. Alle diese Unternehmen sind an eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird.

10.4.  Darüber hinaus ist TRIWALA berechtigt, im Rahmen der einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen den Kunden nach abgeschlossener  Auftragsdurchführung zukünftig zu kontaktieren und auf nach dem Gesetz erforderlich werdende Trinkwasseruntersuchungen hinzuweisen

10.5.  TRIWALA ist zu kaufmännisch angemessenen Bemühungen verpflichtet, alle Analyseergebnisse und Untersuchungsberichte vertraulich zu halten. Diese  Verpflichtung gilt nicht im Hinblick auf die TRIWALA zustehenden Rechte und ein etwaiges Erfordernis, einen Zahlungsanspruch für geleistete Dienste  nachweisen zu müssen und/oder etwaige gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe der Ergebnisse.

10.6. Analysen, Analyseergebnisse und Gutachten werden ausschließlich für den internen Gebrauch und im Interesse des Kunden erstellt und sind nicht zur  Weitergabe an Dritte bestimmt. Eine Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung des Vertrages zwischen Kunden und TRIWALA ist, soweit nicht schriftlich  ausdrücklich vereinbart, nicht gewollt. Analysen, Analyseergebnisse und Gutachten dürfen nicht an Dritte ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit  TRIWALA übermittelt werden. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, hinsichtlich aller durch TRIWALA erbrachten Leistungen Vertraulichkeit zu wahren.  Analysen, Analyseergebnisse und Gutachten sowie die Zusammensetzung von Produkten, die durch TRIWALA geliefert wurden, dürfen nicht ohne  vorherige schriftliche Zustimmung von TRIWALA veröffentlicht, verbreitet und/ oder auf sonstige Weise verwertet werden. Auch für den Fall, dass eine schriftliche Zustimmung erteilt wird, verbleibt der Kunde verantwortlich für jegliche Folgen, die aus der Weitergabe solcher Ergebnisse an Dritte und das Vertrauen des Dritten auf diese Ergebnisseherrühren. Der Kunde verpflichtet sich, die haftungsprivilegierten Personen von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten, die aufgrund der Weitergabe solcher Ergebnisse und/oder des Vertrauens in diese und daraus resultierender – tatsächlicher oder angeblicher - Schäden erfolgt.

10.7. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann TRIWALA verpflichtet sein, Untersuchungsergebnisse an Behörden oder behördliche Stellen weiterzuleiten. Dieses kann in weitere Kosten und Verpflichtungen für den Auftraggeber resultieren. TRIWALA ist nicht verantwortlich für die Kosten, die dem Kunden durch eine solche Weiterleitung entstehen. Sollten TRIWALA durch diese Verpflichtung weitere Kosten entstehen, so verpflichtet sich der Auftraggeber mit Auftragserteilung, diese Kostenvollumfänglich zu übernehmen.

11. Beratungstätigkeit

TRIWALA erbringt neben der Analysetätigkeit von Proben auch Dienstleistung in Form von Beratung und Gutachtertätigkeiten, insbesondere im Bereich der Gefährdungsanalyse und Sanierungsbegleitung. Beratungsleistungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erbracht. Maßgeblich sind insoweit die nachfolgenden Bestimmungen:

11.1. TRIWALA erbringt Beratungsleistungen entsprechend des Standes der Wissenschaft und Technik sowie auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen  Vorschriften. Leistungsgegenstand ist die sach- und fachgerechte Beratung, nicht ein bestimmtes Ergebnis oder ein bestimmter Erfolg.

11.2. Die Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Ist nichts anderes vereinbart, berechnet TRIWALA Beratungsleistungen entsprechend des tatsächlichen zeitlichen Aufwandes. Jede Tätigkeitsstunde unseres qualifizierten Beratungspersonals ist entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Auslagen und besondere Kosten (z.B. Fahrtkosten) werden gesondert mit dem üblichen Satzberechnet.

11.3. Im Falle der fehlerhaften Beratung ist TRIWALA nach eigener Wahl, außer im Falle der Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit für den Kunden, zunächst zur Neuerbringung bzw. Nachbesserung der Beratungsleistung berechtigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11.4. TRIWALA, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung beileicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach Art der Leistung bei Vertragsschlussvorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehendes gilt nicht bei TRIWALA zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder zurechenbaren Todesfällen.

11.5. Ansprüche gegen TRIWALA wegen fehlerhafter Beratung oder anderen Vertragspflichtverletzungen verjähren in einem Jahr ab Leistungserbringung, etwas  anderes gilt nur, wenn wesentliche Vertragspflichten betroffen sind oder es durch eine fehlerhafte Beratung zu zurechenbaren Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit gekommen ist.

11.6. Die Dauer des Beratungsvertrages richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart oder durch den Zweck  der Beratung bestimmt, kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen mit den Fristen des § 621 BGB gekündigt werden

11.7. Die allgemeinen Bestimmungen dieser Bedingungen gelten entsprechend auch für die Beratungstätigkeit (vgl. 1. – 10.).

12. Verschiedenes

12.1. Diese AGB werden von Zeit zu Zeit schriftlich durch TRIWALA geändert. Für Aufträge gilt jeweils die aktuelle Version dieser AGB zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots.

12.2. Für den Fall, dass entweder TRIWALA oder der Kunde Rechte, die sich aus diesen AGB ergeben nicht ausübt, bedeutet dies weder einen Verzicht auf diese Rechte noch hat dies eine Verwirkung solcher Rechte zur Folge.

12.3. Die aktuellen AGB sind jederzeit im Internet nachzulesen.

13. Gerichtsstand

Für alle Verträge unter Geltung dieser AGB gilt deutsches Recht. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Itzehoe.  

Stand: Mai 2021