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Pflegeheime und Kindertagesstätten

Überprüfung der hygienischen Trinkwasserqualität für Pflegeheime, Seniorenheime und Kindertagesstätten

Gemäß Trinkwasserverordnung sind Betreiber von Pflegeheimen, Seniorenheimen, Kindertagesstätten oder ähnlichen Einrichtungen mit entsprechenden Wasserversorgungsanlagen verpflichtet, eine Überprüfung des Wassers auf Legionellen durchzuführen. Pflegeheime, Seniorenheime, KITAs, etc. gelten als öffentliche Einrichtungen, die ihr Wasser der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen und sind daher gemäß der Trinkwasserverordnung zu einer jährlichen Trinkwasseruntersuchung verpflichtet.

Untersuchungspflichten für öffentlich bereitgestelltes Wasser

Gemäß Trinkwasserverordnung müssen nach § 14 Absatz 3 TrinkwV Untersuchungen des Trinkwassers erfolgen. Die zeitliche Häufigkeit regelt die Anlage 4 TrinkwV. Es gilt für öffentliche Anlagen eine jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen.

Welche Anlagen fallen unter die Begrifflichkeit öffentlicher Wasserversorgungsanlagen?
Diese Anlagen sind definiert als Anlagen die ihr Wasser ohne Gewinnerzielungsabsicht einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung stellen. Das sind u.a. Krankenhäuser; Altenheime; Schulen; Kindertagesstätten; Jugendherbergen, aber auch Justizvollzugsanstalten, Bahnhöfe, Flughäfen, Asylbewerberunterkünfte, Sportanlagen oder sonstige Gemeinschaftseinrichtungen.

Auch hier gilt die entsprechende Regelung, dass die Warmwasseraufbereitung die Vorgaben von > 400 Liter bzw. und/oder die 3-Liter-Regel erfüllen muss, um als Großanlage untersuchungspflichtig zu sein. Unbetroffen davon sind natürlich Pflichten aus anderen Rechtsbereichen z. B. aus Hygienebestimmungen für medizinische Einrichtungen (MedHygV), aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGB § 823), aus Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und aus der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Achtung:  Für Betreiber von öffentlichen Anlagen besteht gemäß §13 Abs 2 5 weiterhin eine Anzeigepflicht gem. §13 Abs 1 an das Gesundheitsamt! Das heisst, die Betreiber sind verpflichtet dem Gesundheitsamt das Vorhandensein einer Großanlage zur Trinkwasserverordnung zu melden.

Der Untersuchungsumfang entspricht dem Umfang wie es auch für die gewerblich genutzten Objekte gefordert wird, jeweils eine Probe am Ausgang und Eingang der Trinkwassererwärmungsanlage, sowie an den entferntesten Stellen in der Peripherie, möglichst jeden Steigstrang. Das Gesundheitsamt kann gemäß §19 der TrinkwV den Umfang der Überwachung ändern.

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Legionellen können für den Menschen lebensbedrohlich sein. Um Legionelleninfektionen entgegenzuwirken, sind Eigentümer von vermieteten Wohnimmobilien verpflichtet, ihr Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen zu untersuchen.
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Eine Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) umfasst die systematische Ermittlung von Gefährdungen und Ereignissen in den Prozessen der Wasserversorgung. Wesentliche Voraussetzung für eine Risikoabschätzung ist eine Ortsbesichtigung.
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Wasserversorgungsanlagenbetreiber sind zur regelmäßigen Kontrolle Ihres Trinkwassers verpflichtet. TRIWALA nimmt für Sie die Proben und untersucht diese auf alle notwendigen mikrobiologischen und physikalisch-chemischen Parameter.
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Als Hersteller von Lebensmitteln, Erzeugnissen und Zutaten sind Sie verpflichtet, gesetzliche Grenzwerte einzuhalten, um die Qualität Ihrer Lebensmittel nachhaltig zu kontrollieren und sicherzustellen.
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