42. BImSchV (42. Bundesimmissionsschutzverordnung)
Seit dem 19. August 2018 ist die 42.Bundesimmissionsschutzverordnung (42. BImSchV) –Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider rechtswirksam. Die 42. BImSchV ist eine Rechtsordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Sie regelt den Betrieb von Kühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, die Wasser verwenden und dieses in Kontakt mit der Umwelt bringen. Sie orientiert sich an den VDI-Kühlturmregeln (VDI2047 Blatt 2) und ist verbindlich. Zusätzlich gibt sie Empfehlungen für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.
Entstanden ist die 42. BImSchV aufgrund der Legionellenausbrüche in Ulm/Neu-Ulm 2010, Warstein 2013, Jülich 2014 und Bremen 2016, bei denen jeweils mit Legionellen verkeimte Verdunstungskühlanlagen als Verursacher von Legionellosen in der Bevölkerung, teilweise mit Todesfolge, ermittelt wurden. Ziel ist der vorsorgende Schutz der Bevölkerung vor Legionellen, die durch Aerosole aus Kühlanlagen in die Umgebung emittiert werden.
Durch die 42. BImSchV soll es zur Vermeidung von Verunreinigungen von Nutzwasser in den entsprechenden Anlagen durch Mikroorganismen wie Legionellen kommen. Es wird die Verbesserung der Kühlwasserhygiene angestrebt und durch regelmäßige Untersuchungen wird ermöglicht, dass eine schnelle Maßnahmenergreifung bei einer Überschreitung von Grenzwerten durchgeführt werden kann. Dieses soll verhindern, dass es zum Austritt von kontaminierten Aerosolen in die Luft kommt und damit einer Legionellen-Infektion (Lungenentzündung) durch die Anlage vorbeugen.
Folgende Anlagen fallen unter die 42. BImSchV:
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, sofern in diesen Anlagen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder es zu anderweitigen Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann.
Die 42. BImSchV ist eine gesetzliche Verordnung, die zwingend umgesetzt und dokumentiert werden muss.
Als Betreiber einer entsprechenden Anlange sind Sie verpflichtet und verantwortlich für:
- gesetzlichen Meldepflicht über https://kavka.bund.de/
- Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für jede Anlage vor jeder Inbetriebnahme
- Ermittlung eines Referenwertes der Keimbelastung des Nutzwassers durch ein zugelassenes, akkreditiertes Trinkwasserlabor (verzichtet der Betreiber auf die Ermittlung eines Referenzwertes gilt <10000 KBE/ml als Referenzwert)
- Durchführung regelmäßiger Untersuchungen (mindestens alle 3 Monate) auf Legionellen und die allgemeine Koloniezahl durch ein akkreditiertes und zugelassenes Labor
Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes behandelt.
Wir, die TRIWALA GmbH sind ein akkreditiertes Prüflabor. Wir stehen für Sie als Laborpartner bereit, sprechen Sie uns an.